AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Verkauf von fabrikneuen Fahrzeugen
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten
und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens
bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen,
sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden
sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen,
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn
der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb
der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt
oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer
ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich
zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten
des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen
der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise
Regelungstexte entfallen.
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann
der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann
er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen
aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer
in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz
eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser
bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers
auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer
nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß
Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug
ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich,
so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden
auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
der Verkäufer bereits mit Überschreiten
des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann
nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
Frist zu liefern, verändern die in Ziffern
1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und
Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr
als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen
im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs
seitens des Herstellers bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen
oder Abweichungen unter Berücksichtigung der
Interessen des Verkäufers für den Käufer
zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der
Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des
bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern
gebraucht, können allein daraus keine Rechte
hergeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer
von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so
beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren oder der Käufer
einen geringeren Schaden nachweist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der
dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständige beruflichen Tätigkeit handelt,
bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist
der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche
mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für
die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht. Während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht
zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer
zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt
er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer
und Käufer sich darüber einig, dass der
Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert
des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der
nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl
des Käufers ein öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger, z.B. der
Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen
Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt
sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung
des Kaufgegenstandes.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 %
des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
höhere oder der Käufer niedrigere Kosten
nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
VII. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine
Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln
oder der Übernahme einer Garantie für
die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung
gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann
der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen,
vom Hersteller/Importeur für die Betreuung
des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend
machen; im letzteren Fall hat der Käufer den
Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen
Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer
eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, hat sich der Käufer an
den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für
die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten
Betrieb zu wenden.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden
Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese
Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden
durch eine vom Käufer für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer
nur für etwaige damit verbundene Nachteile
des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch
die Versicherung. Für leicht fahrlässig
durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte
Schäden wird nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers
bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers
bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge
und Anhänger
I. Vertragsabschluss/Übertragung von
Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens
bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn
der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb
der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt
oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer
ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich
zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten
des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen
der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann
der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann
er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen
aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen
2 Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist
den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer
in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz
eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser
bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers
auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer
nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß
Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug
ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich,
so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden
auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
der Verkäufer bereits mit Überschreiten
des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann
nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
Frist zu liefern, verändern die in Ziffern
1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und
Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr
als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer
von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so
beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren oder der Käufer
einen geringeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der
dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist
der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche
mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für
die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht. Während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht
zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer
zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend
erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluß
jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln
oder der Übernahme einer Garantie für
die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung
gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat
der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen
ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Käufer
mit Zustimmung der Verkäufers an den dem Ort
des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen
dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich
der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese
Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden
durch eine vom Käufer für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer
nur für etwaige damit verbundene Nachteile
des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch
die Versicherung.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers
bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers
bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
III abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
VIII. Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3,5 t)
1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen "Meisterbetrieb
der Kfz-Innung" , können die Parteien
bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag –mit
Ausnahme über den Kaufpreis - die für
den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle
für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel
anrufen. Die Anrufung muß schriftlich und
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes,
spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung
des Kaufgegenstandes, erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird
der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens
gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich
nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen,
wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird
der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit
ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den
Auftraggeber kostenlos.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.